Nachteilsausgleich bei LRS und Dyskalkulie
Jedes Bundesland regelt schulische Maßnahmen für Kinder mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten oder Rechenschwäche eigenständig. Wählen Sie unten Ihr Bundesland für Erlass, Maßnahmen und Antragsweg.
Ein Nachteilsausgleich gleicht die Auswirkungen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) oder Rechenschwäche (Dyskalkulie) in der Schule aus — etwa durch mehr Zeit, andere Aufgabenformate oder technische Hilfen. Er ist kein Vorteil und ändert nichts an den Lernzielen; er sorgt nur dafür, dass die Leistung Ihres Kindes fair sichtbar wird. Davon zu unterscheiden ist der Notenschutz, bei dem einzelne Leistungen (z. B. die Rechtschreibung) nicht in die Note einfließen.
Voraussetzung ist in der Regel eine anerkannte Diagnose. Der genaue Antragsweg und die zuständige Stelle unterscheiden sich je Bundesland — wählen Sie unten Ihr Bundesland, und finden Sie darunter weiterführende Ratgeber für den Weg über Schule, Jugendamt und Widerspruch.
Baden-Württemberg
Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbed…
Bayern
Bekanntmachung des StMUK zur Lese-Rechtschreib-Störung (LRS-Bekanntmac…
Nordrhein-Westfalen
Runderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Sch…
Niedersachsen
RdErl. „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwier…
Berlin
Allgemeine schulrechtliche Regelungen zum Nachteilsausgleich
Brandenburg
Allgemeine schulrechtliche Regelungen zum Nachteilsausgleich
Bremen
Allgemeine schulrechtliche Regelungen zum Nachteilsausgleich
Hamburg
Allgemeine schulrechtliche Regelungen zum Nachteilsausgleich
Hessen
Allgemeine schulrechtliche Regelungen zum Nachteilsausgleich
Mecklenburg-Vorpommern
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Rheinland-Pfalz
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Saarland
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Sachsen
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Sachsen-Anhalt
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Schleswig-Holstein
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Thüringen
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