Die Schule sagt, für Dyskalkulie gibt es „keine Grundlage“ für Nachteilsausgleich – stimmt das wirklich?
Regeln für Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten lassen sich nicht automatisch auf Dyskalkulie übertragen. Trotzdem lohnt sich die genaue Nachfrage, welche Förderung und welche zulässigen Hilfen im konkreten Unterrichts- oder Prüfungskontext möglich sind.
Eine begründete Prüfung erbitten
„Bitte teilen Sie mir mit, welche schulischen Unterstützungsmaßnahmen bei den dokumentierten Rechenschwierigkeiten meines Kindes [Name, Klasse] möglich sind und auf welcher Rechtsgrundlage über Hilfen bei Leistungsnachweisen entschieden wird.“ Beschreiben Sie konkrete Situationen und legen Sie vorhandene Unterlagen bei.
Förderung von Bewertung unterscheiden
Anschauliches Material und zusätzliche Erklärungen im Unterricht sind etwas anderes als ein Taschenrechner in einer Prüfung über Kopfrechnen. Eine Maßnahme darf nicht ohne Prüfung des Lern- oder Prüfungsziels zugesagt werden. Lassen Sie auch eine Ablehnung konkret begründen.
Das Urteil nicht überdehnen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 betraf Legasthenie und Zeugnisvermerke. Es entschied nicht unmittelbar über jeden Anspruch bei Dyskalkulie. Für den Einzelfall sind die einschlägigen Landesregeln und gegebenenfalls fachkundige schulrechtliche Beratung maßgeblich.
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Frage stellenJanas Antworten geben pädagogische Orientierung aus der lerntherapeutischen Arbeit. Sie ersetzen keine Diagnose und keine medizinische oder psychologische Beratung. Eine fundierte Abklärung leisten Fachstellen und Lerntherapeut:innen vor Ort.