Wer zahlt die Dyskalkulie-Therapie?
Ihre Beobachtung ist leider präzise: Dyskalkulie ist finanzierungsseitig das strukturell benachteiligte Geschwisterkind der LRS. Die Rechtslage selbst ist zwar identisch — Krankenkasse zahlt die Diagnostik (Dyskalkulie ist eine anerkannte Diagnose), nicht die Therapie; der Finanzierungsweg führt über §35a SGB VIII beim Jugendamt, einkommensunabhängig, mit derselben „drohende seelische Behinderung"-Hürde wie bei LRS. In der Praxis aber sind Ablehnungsquoten bei Dyskalkulie höher, weil weniger Fallroutine besteht und die seelischen Folgen von Rechenversagen seltener ernst genommen werden („ist halt kein Mathe-Typ"). Umso wichtiger: Die Belastungsfolgen im KJP-Bericht und Antrag genauso sorgfältig dokumentieren wie bei LRS. Nach Bundesland unterscheidet sich nicht die Jugendamts-Finanzierung (Bundesrecht), wohl aber die schulische Berücksichtigung — da ist die Spannweite groß, und Baden-Württemberg gehört zu den restriktiven Ländern. Und ja: Wo kein Antrag durchgeht, bleibt Selbstzahlung — dann immerhin mit Steuerweg.
Warum Dyskalkulie schlechter gestellt ist
Historisch-strukturelle Gründe, kurz und ohne Verschwörungston.
Der §35a-Weg bei Dyskalkulie
Was gegenüber LRS-Anträgen zusätzlich zu beachten ist (Gutachterwahl, Belastungsdokumentation).
Kostenrahmen
Grob dieselbe Größenordnung wie bei der LRS-Therapie — Details in der verwandten Kostenfrage.
Schulische Hilfen je Bundesland
Wo Rechenschwäche schulisch berücksichtigt wird und wo kaum — mit Verweis auf die Bundesland-Seiten.
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