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Schulische Unterstützung

Nachteilsausgleich für Ihr Kind: Was er wirklich ist – und wie Sie ihn bekommen, ohne sich klein zu fühlen

Was Nachteilsausgleich konkret bedeutet, welche Maßnahmen die Schule gewähren kann und wie Sie ihn beantragen — ohne Bittstellerhaltung.

Anvido Redaktion
9. Mai 2026 · 10 Min. Lesezeit
Eine runde Kinderbrille liegt auf einem aufgeschlagenen Schulheft, daneben ein Bleistift und ein angebissener Apfel

Vielleicht haben Sie das Wort schon einmal gehört, ohne dass jemand es Ihnen richtig erklärt hat. Eine Klassenlehrerin hat es nebenbei erwähnt. Eine andere Mutter hat es im Elternchat gepostet. Eine Lerntherapeutin hat einen Antrag dafür empfohlen. Und Sie haben genickt und sich vorgenommen, das später nachzulesen, weil gerade noch genug andere Dinge zu erledigen waren.

Hier kommt das spätere Nachlesen. Der Nachteilsausgleich ist eines der wichtigsten Instrumente, das Eltern von Kindern mit LRS, Dyskalkulie oder AD(H)S zur Verfügung steht – und gleichzeitig eines der missverstandensten. Er ist kein Bonus. Er ist keine Notenverbesserung. Er ist auch nichts, wofür Ihr Kind sich schämen müsste. Er ist ein Recht, das in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz seit über zwanzig Jahren festgeschrieben ist.

Eine kleine Geschichte zur Erklärung

Stellen Sie sich vor, Sie machen einen Sehtest. Alle anderen tragen ihre Brille, Sie nicht. Auf dem Test wird gemessen, wie gut Sie sehen können. Klar – Ihr Ergebnis fällt schlechter aus als das der Brillenträger. Aber misst der Test wirklich, wie gut Sie sehen? Oder misst er, dass Sie keine Brille tragen?

Genau das ist der Gedanke hinter dem Nachteilsausgleich. Wenn ein Kind durch eine Teilleistungsstörung dauerhaft langsamer liest, Buchstaben verdreht oder beim Rechnen länger braucht, dann misst eine 45-Minuten-Klassenarbeit nicht primär das Wissen Ihres Kindes – sondern seine Beeinträchtigung. Der Nachteilsausgleich gleicht das aus. Er gibt dem Kind das, was die Brille der sehgesunden Person gibt: faire Bedingungen, unter denen es zeigen kann, was es kann.

Wichtig dabei: Die Anforderungen ändern sich nicht. Ihr Kind muss dasselbe können wie alle anderen. Es darf nur nicht ausgerechnet an der Stelle scheitern, an der seine Beeinträchtigung sitzt. Mehr Zeit. Vorgelesene Aufgaben. Eine andere Schriftgröße. Ein Laptop mit Rechtschreibhilfe. Das sind keine Geschenke. Das sind die Brillen, von denen wir gerade sprachen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz – das ist nicht dasselbe

Diese Verwechslung führt zu mehr Konflikten zwischen Eltern und Schule als alles andere. Lassen Sie uns das einmal sauber trennen, in normalen Worten.

Eine Klassenraum-Wanduhr über einer Reihe Garderobenhaken mit drei unterschiedlichen Schultaschen

Nachteilsausgleich: andere Bedingungen, gleiche Maßstäbe

Der Nachteilsausgleich verändert, wie Ihr Kind die Aufgaben bearbeitet, ohne dass die Aufgaben selbst leichter werden. Was darunter fällt:

  • Mehr Bearbeitungszeit – meistens ein Viertel bis die Hälfte mehr
  • Vorlesen der Aufgabenstellung durch eine Lehrkraft
  • Verwendung eines Laptops mit Rechtschreibprogramm
  • Größere Schrift, mehr Zeilenabstand auf den Aufgabenblättern
  • Mündliche statt schriftliche Prüfungsanteile, wo das fachlich vertretbar ist
  • Ein ruhiger, abgeschirmter Prüfungsraum

All das ändert nichts am Inhalt. Im Zeugnis taucht nichts auf. Die Note bleibt voll vergleichbar mit den Noten der anderen Kinder. Das ist wichtig zu wissen, falls Sie sich Sorgen machen, dass Ihr Kind später als "Sonderfall" abgestempelt wird – das passiert nicht.

Notenschutz: andere Maßstäbe, mit Vermerk

Notenschutz greift tiefer ein. Er ändert, was bewertet wird – zum Beispiel, dass die Rechtschreibleistung nicht in die Note einfließt. Das hilft besonders Kindern mit ausgeprägter LRS in Fächern wie Geschichte oder Erdkunde, in denen es eigentlich um Inhalte gehen soll, nicht um Rechtschreibung.

Der Haken: In den meisten Bundesländern erscheint dann ein Vermerk im Zeugnis, etwa "Auf die Bewertung der Rechtschreibleistung wurde verzichtet". Das ist nicht dramatisch – kein potentieller Arbeitgeber bekommt das später zu sehen, weil die Zeugnisse der Klassen 3 bis 6 keine offiziellen Bewerbungsunterlagen sind. Aber für manche Kinder fühlt es sich trotzdem unangenehm an. Das ist eine Abwägung, die Sie mit Ihrem Kind und der Lerntherapeutin gemeinsam treffen sollten, kein automatisches Ja.

Was konkret möglich ist – nach Schwierigkeit sortiert

Bei LRS und Legasthenie

  • Zeitverlängerung von 25 bis 50 Prozent in allen Fächern, in denen viel gelesen oder geschrieben wird
  • Vorlesen der Klassenarbeitsaufgaben durch eine Lehrkraft – ja, auch in Mathe, weil Textaufgaben oft falsch gelesen werden
  • Laptop mit Rechtschreibprogramm bei längeren Texten
  • Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung in Sachfächern (das ist Notenschutz, nicht reiner Nachteilsausgleich)
  • Größere Schrift bei Aufgabenblättern, mindestens Schriftgröße 14
  • Mehr Zeit beim Vorbereitungsteil mündlicher Prüfungen

Bei Dyskalkulie und Rechenstörung

  • Zeitverlängerung in Mathe und allen Fächern mit rechnerischen Anteilen
  • Hilfsmittel wie Multiplikationstafeln oder Taschenrechner – auch dort, wo das normalerweise nicht erlaubt ist
  • Reduzierte Aufgabenanzahl bei gleicher inhaltlicher Tiefe
  • Mündliche Erläuterung des Rechenwegs als Ergänzung

Bei AD(H)S

  • Pausen während Klassenarbeiten
  • Ein abgeschirmter Prüfungsraum mit weniger Reizen
  • Längere Arbeiten in mehrere Teile aufgeteilt
  • Mündliche Erinnerung an die verbleibende Zeit

Welche dieser Maßnahmen für Ihr Kind sinnvoll sind, hängt davon ab, wo die Beeinträchtigung am meisten zuschlägt. Eine erfahrene Lerntherapeutin kann Ihnen dabei helfen, den Antrag zielgenau zu stellen – nicht alles Mögliche zu fordern, sondern das, was wirklich greift.

Den Antrag praktisch stellen – Schritt für Schritt

Schritt 1: Sie brauchen eine schriftliche Stellungnahme

Das kann eine fachärztliche Diagnose sein, ein Befund einer qualifizierten Lerntherapeutin, oder – in manchen Bundesländern – ein Bericht vom schulpsychologischen Dienst. Die Anforderungen sind in jedem Bundesland etwas anders. Wenn Sie schon eine Diagnose vom Kinder- und Jugendpsychiater haben, sind Sie meistens auf der sicheren Seite.

Schritt 2: Den Antrag bei der Schulleitung einreichen

Meistens reicht ein formloses Schreiben an die Schulleitung. In manchen Bundesländern gibt es Vordrucke. Was reingehört: Name und Klasse Ihres Kindes, die vorliegende Diagnose, welche Maßnahmen Sie konkret beantragen, und ab wann sie gelten sollen. Halten Sie es freundlich und sachlich – auch wenn Sie inzwischen vielleicht ein paar frustrierende Erfahrungen mit der Schule hinter sich haben. Der Ton macht hier wirklich einen Unterschied.

Schritt 3: Es kommt zu einem Gespräch oder einer Konferenz

Je nach Bundesland und Schulform entscheidet die Schulleitung allein oder die Klassenkonferenz. Es kann sein, dass Sie eingeladen werden – nehmen Sie diese Einladung wahr. Bringen Sie die Diagnose mit, und bringen Sie eine kurze Liste mit, was Ihr Kind im Schulalltag konkret schwierig findet. Konkret heißt: nicht "schlechte Konzentration", sondern "kann sich bei Diktaten nach 15 Minuten nicht mehr konzentrieren und macht dann Häufungen von Fehlern".

Schritt 4: Ein schriftlicher Bescheid

Sie bekommen einen Bescheid, in dem die bewilligten Maßnahmen aufgelistet sind. Der gilt in der Regel für ein Schuljahr. Wenn Ihr Kind den Lehrer wechselt oder die Schule wechselt, ist der Bescheid nicht automatisch übertragbar – Sie müssen ihn dann erneut vorlegen, was meistens unkompliziert ist.

Was in welchem Bundesland gilt – die wichtigsten Unterschiede

Die rechtliche Grundlage ist in jedem Bundesland ein eigener Erlass oder eine eigene Verordnung. Hier eine grobe Orientierung:

Den genauen Wortlaut der Regelungen finden Sie auf den Bildungsservern Ihres Bundeslands oder beim Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. – die haben eine aktuelle Übersicht, die für alle Länder regelmäßig aktualisiert wird.

Wenn die Schule sich quer stellt

Es passiert. Eine Schulleiterin sagt, sie sehe "keine Veranlassung". Eine Klassenlehrerin findet den Antrag "übertrieben". Ein Fachlehrer ignoriert die Bewilligung in seinen eigenen Klassenarbeiten. Das ist frustrierend, ungerecht, und es bringt Sie in eine Situation, in der Sie zwischen zwei Polen stehen: Sie wollen das Recht Ihres Kindes durchsetzen, aber Sie wollen auch nicht das Verhältnis zur Schule beschädigen, in die Ihr Kind morgen wieder gehen muss.

Hier ein Vorgehen, das oft funktioniert, in dieser Reihenfolge:

Erstens: ein Gespräch suchen

Bitten Sie um einen Termin mit der Schulleitung. Bringen Sie die Diagnose mit und einen Ausdruck des Erlasses Ihres Bundeslands. Viele Konflikte basieren nicht auf Boshaftigkeit, sondern darauf, dass die Schulleitung den Erlass nicht im Detail kennt. Bleiben Sie sachlich, auch wenn Sie innerlich kochen. Schicken Sie nach dem Gespräch eine kurze E-Mail mit einer Zusammenfassung dessen, was zugesagt wurde – das macht das Gesagte verbindlich, ohne dass Sie es als Kampfansage formulieren müssen.

Zweitens: einen schriftlichen Antrag nachlegen

Wenn das Gespräch nichts bringt, stellen Sie einen formellen schriftlichen Antrag mit Eingangsbestätigung. Die Schule muss schriftlich antworten. Eine schriftliche Ablehnung ist – falls es so weit kommt – die Grundlage für den nächsten Schritt.

Drittens: die Schulaufsicht einschalten

Wenn die Schule die Bewilligung verweigert, obwohl die Diagnose klar ist, wenden Sie sich an die zuständige Schulaufsicht – in Niedersachsen sind das zum Beispiel die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, in Bayern die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks. Schreiben Sie sachlich, schildern Sie den Verlauf, fügen Sie Diagnose und abgelehnten Antrag bei. Eine Schulaufsicht wirkt – allein die Tatsache, dass Sie den Schritt gehen, führt oft schon zu einer Lösung an der Schule selbst.

Was Eltern uns oft fragen

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Reiner Nachteilsausgleich – also Zeitverlängerung, Hilfsmittel, andere Schriftgröße – steht nicht im Zeugnis. Notenschutz – also der Verzicht auf bestimmte Bewertungen – schon, in den meisten Bundesländern mit Vermerk. Klären Sie das vor dem Antrag, damit Sie wissen, was Sie wirklich wollen.

Bekommt mein Kind den Nachteilsausgleich auch im Abitur?

Grundsätzlich ja. Die Beantragung läuft aber separat über die Schulleitung an das Schulministerium oder die zuständige Bezirksregierung – mit Frist von mehreren Monaten vor der Prüfung. Beginnen Sie spätestens am Anfang der Q1 (oder der entsprechenden Phase in Ihrem Bundesland). Das ist einer der Punkte, an denen Eltern sich immer wieder zu spät kümmern und dann unter Zeitdruck geraten.

Gilt das auch in der Berufsausbildung?

Ja. IHK und Handwerkskammer gewähren auf Antrag und mit Diagnose Nachteilsausgleich – meistens Zeitverlängerung und teilweise Hilfsmittel. Wer eine Berufsausbildung beginnt, sollte den Antrag direkt zu Ausbildungsbeginn stellen, nicht erst kurz vor der ersten Prüfung.

Schulwechsel – muss ich erneut beantragen?

In der Regel ja. Der Nachteilsausgleich ist nicht automatisch übertragbar. Bringen Sie bei der Anmeldung an der neuen Schule den letzten Bescheid und die Diagnose mit – meistens läuft die Übertragung dann formal, aber sie muss erneut beantragt werden.

Was, wenn mein Kind den Nachteilsausgleich nicht möchte?

Das passiert oft, besonders ab der Pubertät. Kinder wollen nicht auffallen, schon gar nicht durch etwas, das nach "besonderer Behandlung" aussieht. Sprechen Sie das offen an. Es gibt Maßnahmen, die kaum jemand mitbekommt – Zeitverlängerung in einem separaten Raum etwa. Und es gibt Maßnahmen, die sichtbarer sind. Eine Lerntherapeutin oder eine schulpsychologische Beratungsstelle kann hier vermitteln. Manchmal hilft auch der Hinweis: Brillen tragen wir auch, ohne uns zu schämen, und das Prinzip ist genau dasselbe.

Zum Schluss

Eltern beantragen den Nachteilsausgleich oft erst dann, wenn die Noten schon abrutschen und die Stimmung zu Hause kippt. Das ist verständlich, aber es ist meistens zu spät. Wenn Sie eine Diagnose haben, beantragen Sie ihn früh – idealerweise im Schuljahr nach der Diagnose. Früh beantragt, ist er ein selbstverständlicher Bestandteil des Schulalltags. Spät beantragt, fühlt er sich für das Kind wie eine Notbremse an, und das ist genau das Gegenteil von dem, was wir wollen.

Drei Sätze zum Mitnehmen:

  1. Nachteilsausgleich ist kein Vorteil. Er ist die Voraussetzung dafür, dass Ihr Kind unter denselben Bedingungen geprüft wird wie alle anderen.
  2. Notenschutz und Nachteilsausgleich sind nicht dasselbe. Klären Sie vorher, was Sie wirklich wollen.
  3. Wenn die Schule blockt: Sachlich bleiben, schriftlich dokumentieren, notfalls die Schulaufsicht einschalten. Sie verschlechtern damit nichts, was sich nicht später wieder klären ließe.

In unserem Beitrag "Lerntherapie übers Jugendamt: §35a in einer Sprache, die Sie nach einem langen Tag noch verstehen" erklären wir, wie Sie zusätzlich auch die Lerntherapie finanziert bekommen können. Beide Wege ergänzen sich – der Nachteilsausgleich wirkt im Schulalltag, die Therapie an der Wurzel.

Wenn Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet wurden, schreiben Sie uns. Wir antworten persönlich, in normalen Sätzen, meistens innerhalb von 48 Stunden.

Quellen

• KMK-Beschluss vom 04.12.2003 i. d. F. v. 15.11.2007: Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen

• Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. – Übersicht der Erlasse aller Bundesländer

• AWMF-S3-Leitlinien zur Lese-Rechtschreibstörung und zur Rechenstörung

• Landesbildungsserver der jeweiligen Bundesländer

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder schulrechtliche Beratung. Stand: Mai 2026. In Ihrem Bundesland und an Ihrer Schule kann manches abweichen.

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