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Schullaufbahn & Recht

Lerntherapie übers Jugendamt: §35a in einer Sprache, die Sie nach einem langen Tag noch verstehen

Wer den §35a-Antrag beim Jugendamt richtig stellt, welche Stellungnahme Sie brauchen und wie der Hilfeplan abläuft — empathisch und konkret erklärt.

Anvido Redaktion
9. Mai 2026 · 10 Min. Lesezeit
Eine Tasse Kräutertee neben einem geöffneten Bescheid und einer Lesebrille auf dem Küchentisch in warmem Lampenlicht

Es ist Donnerstagabend, halb elf. Die Kinder schlafen. Auf dem Küchentisch liegt ein Brief vom Kinder- und Jugendpsychiater, in dem zum ersten Mal das Wort Legasthenie steht. Daneben ein Kostenvoranschlag der Lerntherapeutin: 100 Euro pro Sitzung, einmal die Woche, vermutlich für ein, zwei Jahre. Und Sie sitzen da und rechnen.

Falls Sie das gerade kennen – atmen Sie einmal durch. Sie sind nicht die Erste und nicht die Letzte, die an diesem Punkt steht. Und es gibt einen Weg, der für viele Familien funktioniert: das Jugendamt zahlt die Therapie. Nicht aus Wohltätigkeit, sondern weil es ein Gesetz gibt, das genau das vorsieht. §35a SGB VIII heißt es im Behördendeutsch. Wir gehen das hier in Ruhe durch, in normalen Sätzen.

Erstmal kurz zur Beruhigung: was §35a überhaupt ist

Wenn Sie zum ersten Mal lesen, dass Ihr Kind unter §35a SGB VIII fällt – "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" – dann erschrecken die meisten Eltern. Verständlich. Das Wort "Behinderung" trifft, gerade wenn das eigene Kind eigentlich nur Schwierigkeiten beim Lesen hat.

Aber dieses Wort ist hier ein juristischer Begriff, kein Etikett für Ihr Kind. Im Sozialrecht heißt "Behinderung" einfach: Es gibt eine Beeinträchtigung, die die Teilhabe – in diesem Fall am Schulleben – wesentlich erschwert. Das ist nichts, was später irgendwo im Zeugnis auftaucht. Niemand wird Ihr Kind je darauf ansprechen. Es steht in einer Akte beim Jugendamt, und damit hat es sich auch.

Wenn der §35a-Antrag bewilligt wird, kann das Jugendamt verschiedene Dinge übernehmen:

Ein geöffneter Aktenordner mit Schulzeugnissen und ärztlichen Unterlagen, daneben eine Topfpflanze
  • Lerntherapie bei einer anerkannten Therapeutin oder einem Therapeuten
  • In manchen Fällen Verhaltenstherapie bei AD(H)S, wenn die Krankenkasse nicht greift
  • Schulbegleitung in bestimmten Konstellationen
  • Fahrtkosten zur Therapie

Was das Jugendamt am Ende prüft – und in welcher Reihenfolge

Das Jugendamt schaut sich drei Dinge an. Wenn alle drei zusammenkommen, wird bewilligt. Es hilft, das von Anfang an zu wissen, weil viele Anträge nicht an einer fehlenden Therapie scheitern, sondern an einer dieser drei Hürden.

Erstens: eine Diagnose, die zählt

Sie brauchen eine Diagnose nach ICD-11 von einer Person, die sie auch stellen darf – also einer Kinder- und Jugendpsychiaterin, einem Kinder- und Jugendpsychiater oder einer approbierten Kinder- und Jugendpsychotherapeutin. Hausarzt reicht meistens nicht. Schulpsychologischer Dienst auch nicht. Eine Lerntherapeutin, so erfahren sie auch sein mag, darf diese Diagnose nicht stellen. Das ist ärgerlich, weil die Wartezeiten beim Kinder- und Jugendpsychiater oft Monate sind – aber es ist die Hürde, an der nichts vorbeiführt.

Zweitens: dass das Kind im Alltag wirklich leidet

Diese zweite Hürde übersehen viele. Eine Diagnose allein reicht dem Jugendamt nicht. Es muss erkennbar sein, dass die Sache Ihrem Kind in der Schule wirklich zu schaffen macht – schlechte Noten über mehrere Halbjahre, Schulangst, häufiges Fehlen, vielleicht Rückzug oder ein eingebrochenes Selbstwertgefühl. Diese Auswirkungen müssen dokumentiert sein, schwarz auf weiß. Genau hier kommt die Klassenlehrerin ins Spiel – mehr dazu gleich.

Drittens: eine Therapeutin, die das Jugendamt akzeptiert

Die Lerntherapeutin oder der Lerntherapeut muss eine anerkannte Qualifikation haben (meistens FiL- oder BVL-Mitgliedschaft) und beim örtlichen Jugendamt zugelassen sein. Das ist meistens kein Problem, weil die meisten erfahrenen Therapeutinnen das längst sind. Aber wenn Ihnen jemand wärmstens empfohlen wurde, fragen Sie vor der ersten Probestunde nach – sonst kann es sein, dass Sie nochmal von vorn anfangen müssen.

Wie der Antrag tatsächlich abläuft

Vom ersten Verdacht bis zur ersten Therapiestunde, die das Jugendamt zahlt, vergehen meistens drei bis sechs Monate. In manchen Bundesländern länger. Das klingt lang – ist es auch. Die gute Nachricht: vieles davon können Sie parallel laufen lassen.

Schritt 1: den Termin beim Kinder- und Jugendpsychiater bekommen

Das ist oft der zähste Teil. Wartezeiten von vier bis zwölf Wochen sind normal, in einigen Regionen länger. Was hilft: gleich bei mehreren Praxen anrufen, sich auf Wartelisten setzen lassen, und parallel die 116117 (Patientenservice der KV) anrufen – die haben manchmal Termine, die in den Praxen selbst nicht angeboten werden. Wenn Sie zwischendurch verzweifeln, dass nichts vorangeht: das ist normal. Sie machen nichts falsch.

Schritt 2: beim Jugendamt anrufen

Die magische Formulierung: "Ich möchte Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII für mein Kind beantragen." Wenn Sie nur sagen "mein Kind hat LRS, was kann ich tun", werden Sie manchmal an die Schulbehörde weitergereicht – und da gehören Sie nicht hin. Bestehen Sie auf den Begriff. Sie bekommen ein Antragsformular geschickt.

Schritt 3: den Antrag rausschicken

Antragsformular ausfüllen, Diagnose, Schulberichte und Ihre eigene Begründung dazulegen, das Ganze per Einschreiben oder per Mail mit Empfangsbestätigung schicken. Notieren Sie sich das Datum – ab Eingang läuft die Bearbeitungsfrist.

Schritt 4: eine zweite Begutachtung

Das Jugendamt holt sich häufig nochmal eine Stellungnahme ein, manchmal beim Gesundheitsamt, manchmal bei einem zweiten Kinder- und Jugendpsychiater. Manchmal muss Ihr Kind dafür nochmal vorgestellt werden. Falls das ansteht: erklären Sie es Ihrem Kind ehrlich, aber unaufgeregt. Etwas in der Art: "Ein Arzt schaut nochmal mit dir gemeinsam an, was dir das Lernen gerade so schwer macht. Damit wir die richtige Hilfe für dich kriegen." Kinder spüren, ob wir selbst beunruhigt sind. Wenn wir's ruhig machen, wird's für sie auch ruhig.

Schritt 5: das Hilfeplangespräch

Nach der zweiten Begutachtung lädt das Jugendamt zum Hilfeplangespräch. Sie sitzen mit der Sachbearbeiterin zusammen, oft auch mit der vorgesehenen Lerntherapeutin und manchmal mit jemandem aus der Schule. Hier wird festgelegt, was bewilligt wird – meistens 60 bis 80 Stunden über ein bis zwei Jahre. Gehen Sie dahin gut vorbereitet, aber nicht in Habachtstellung. Es ist kein Tribunal. Die Sachbearbeiterinnen wollen meistens helfen, sie müssen sich nur an Regeln halten, die sie sich nicht ausgedacht haben.

Schritt 6: der Bescheid

Ein paar Wochen später kommt der Bescheid mit der Post. Lesen Sie ihn in Ruhe. Wieviele Stunden? Über welchen Zeitraum? Was passiert bei Krankheit? Wenn alles passt, kann die Therapie losgehen – die Therapeutin rechnet direkt mit dem Jugendamt ab, Sie selbst zahlen normalerweise nichts.

Was Sie sammeln müssen

Ein praktischer Tipp: Legen Sie sich einen Ordner an, am besten gleich. Alles, was reinkommt, sammeln Sie da. Wenn der Antrag rausgeht, ist alles griffbereit, und Sie sparen sich Wochen Bearbeitungszeit, weil das Amt nicht ständig nachfordern muss.

  • Das ausgefüllte Antragsformular vom Jugendamt
  • Die fachärztliche Diagnose (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
  • Eine Stellungnahme der Klassenlehrerin – wir kommen gleich dazu, was die enthalten sollte
  • Die letzten zwei Zeugnisse
  • Falls vorhanden: Stellungnahme des schulpsychologischen Dienstes
  • Geburtsurkunde
  • Bei getrennt lebenden Eltern: Nachweis über die Sorgeberechtigung
  • Ein Schreiben der Wunsch-Therapeutin mit Konzept und Stundenkalkulation
  • Ihre eigene Begründung, ein bis zwei Seiten

Die drei Stellen, an denen es meistens hakt

Die falsche Diagnose-Quelle

Etwa jeder dritte abgelehnte Antrag scheitert daran, dass die Diagnose nicht von der richtigen Stelle kommt. Lerntherapeutinnen, Heilpraktiker, schulpsychologische Dienste ohne ärztliche Qualifikation – ihre Befunde sind hilfreich als Ergänzung, ersetzen aber die fachärztliche Diagnose nicht. Wenn Sie hier unsicher sind, fragen Sie ruhig direkt beim Jugendamt nach: "Akzeptieren Sie die Diagnose von Praxis XY?" Das ist eine ganz normale Frage, und Sie ersparen sich später viel Ärger.

Die Teilhabe nicht ausreichend dokumentiert

Die häufigste Ablehnung klingt so: "Eine Teilleistungsstörung wurde diagnostiziert, eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung ist jedoch nicht erkennbar." Übersetzt: Wir glauben, dass Ihr Kind LRS hat. Wir sehen nur nicht, dass es darunter wirklich leidet. Das passiert fast immer, wenn die Schulberichte zu nüchtern sind. Bitten Sie die Klassenlehrerin gezielt um konkrete Beobachtungen. Holen Sie zusätzlich eine Stellungnahme vom schulpsychologischen Dienst, falls möglich. Je mehr Stimmen das Bild bestätigen, desto schwieriger wird es für das Amt, es zu übersehen.

Die Therapeutin ist nicht zugelassen

Sie haben jemanden gefunden, der Ihnen vertrauenswürdig vorkommt – und dann stellen Sie nach Antragseinreichung fest, dass diese Person beim örtlichen Jugendamt nicht zugelassen ist. Das ist kein Drama, kostet aber zusätzliche Wochen. Eine Einzelfallzulassung kann beantragt werden. Besser: vor der ersten Probestunde einfach kurz beim Jugendamt nachfragen.

Wo Sie wohnen, macht einen Unterschied

§35a ist Bundesrecht, aber umgesetzt wird es von den kommunalen Jugendämtern – und die haben ihre eigene Praxis. Hier ein grober Überblick. Es lohnt sich aber immer, beim eigenen Jugendamt direkt zu fragen, wie es bei Ihnen läuft.

Falls die Antwort "Nein" ist

Etwa jeder vierte oder fünfte Erstantrag wird zunächst abgelehnt. Wenn Sie diesen Brief bekommen, ist das kein guter Tag, und es ist okay, erstmal nichts Konstruktives zu tun, sondern einfach traurig oder wütend zu sein. Schlafen Sie eine Nacht drüber. Niemand muss heute reagieren.

Was Sie wissen sollten: Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie haben einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, und ein guter Teil der Widersprüche ist erfolgreich – besonders dann, wenn die ursprüngliche Ablehnung an einer formalen Sache hing, an einer Stellungnahme, die zu kurz war, oder an einer Diagnose, die noch nachgereicht werden konnte. In unserem Beitrag "Antrag abgelehnt? Der Widerspruch gegen das Jugendamt – Vorlage und Vorgehen" gehen wir Schritt für Schritt durch, wie das funktioniert.

Was Eltern uns oft fragen

Wirkt sich das auf die Schullaufbahn meines Kindes aus?

Nein. Die Eingliederungshilfe ist eine sozialrechtliche Leistung. Sie taucht in keinem Schulzeugnis auf, in keiner Schulakte. Die Schule erfährt nur dann davon, wenn Sie aktiv mit ihr darüber sprechen – was meistens trotzdem sinnvoll ist, weil die Schule bei der Stellungnahme mithilft.

Müssen wir unser Einkommen offenlegen?

Nein. Bei §35a gibt es keine Einkommensprüfung und keine Eigenbeteiligung. Egal ob Sie 30.000 oder 200.000 Euro im Jahr verdienen – die Hilfe ist einkommensunabhängig. Das ist eine der ungewöhnlichen, aber sehr klaren Regelungen im deutschen Sozialrecht.

Wie lange dauert das Ganze realistisch?

Vom ersten Anruf beim Kinder- und Jugendpsychiater bis zur ersten finanzierten Therapiestunde sind drei bis sechs Monate eine realistische Schätzung. Wenn alles parallel läuft – Diagnose, Schulgespräche, Therapeutensuche – kann es schneller gehen. Es kann aber auch länger dauern, besonders in Regionen mit langen Wartezeiten beim Kinder- und Jugendpsychiater.

Können wir die Therapie schon anfangen, bevor der Antrag bewilligt ist?

Theoretisch ja, aber Sie tragen dann das Kostenrisiko. Wenn der Antrag später abgelehnt wird, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Sicherer ist eine Probestunde zur gegenseitigen Orientierung und der eigentliche Therapiebeginn erst nach Bewilligung. Manche Therapeutinnen sind bereit, die ersten Stunden gegen spätere Verrechnung anzubieten – sprechen Sie das offen an, das ist keine ungewöhnliche Frage.

Was ist mit Geschwistern, die ähnliche Schwierigkeiten haben?

Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Dass das Geschwisterkind bewilligt wurde, ist hilfreich, ersetzt aber nicht den eigenen Antrag mit eigener Diagnose und eigener Schulstellungnahme. Das ist mühsam, aber es schützt auch davor, dass das Amt Geschwister einfach "durchwinkt", ohne genau hinzusehen.

Zum Schluss

Wenn Sie bis hierher gelesen haben, wissen Sie schon mehr als die meisten Eltern, die diesen Weg zum ersten Mal gehen. Das Verfahren fühlt sich am Anfang überfordernd an, weil so viele Wörter neu sind und so viele Stellen mitreden. Aber es ist ein begehbarer Weg. Tausende Familien gehen ihn jedes Jahr, und mit der richtigen Vorbereitung kommen Sie durch.

Drei Sätze zum Mitnehmen:

  1. Der Antrag ist möglich, auch wenn Ihr Fall nicht extrem aussieht. §35a ist nicht nur für die schwersten Konstellationen gedacht.
  2. Die Diagnose ist die erste Hürde, die Stellungnahme der Schule die zweite. Beide brauchen Zeit – fangen Sie früh an, parallel.
  3. Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Sie ist oft nur eine Aufforderung, etwas Bestimmtes nachzubessern.

Wenn Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet wurden, schreiben Sie uns. Wir antworten persönlich, meistens innerhalb von 48 Stunden, und Sie müssen sich nicht in Behördendeutsch ausdrücken – ein normaler Satz reicht.

Quellen

• SGB VIII §35a – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html)

• ICD-11 – Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO

• AWMF-S3-Leitlinie Lese-Rechtschreibstörung (Reg.-Nr. 028-044)

• AWMF-S3-Leitlinie Rechenstörung (Reg.-Nr. 028-046)

• Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. (bvl-legasthenie.de)

• Fachverband für integrative Lerntherapie (FiL)

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder medizinische Beratung. Er gibt den Stand der Verwaltungspraxis im Mai 2026 wieder. In Ihrer Gemeinde kann manches abweichen – fragen Sie im Zweifel direkt beim Jugendamt nach.

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