Muss es meinem Kind erst richtig schlecht gehen, bevor das Jugendamt die Therapie zahlt?
§ 35a SGB VIII verlangt mehr als eine LRS- oder Dyskalkulie-Diagnose. Es geht um eine länger andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit und eine dadurch bestehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe. Beide Voraussetzungen müssen im individuellen Fall geprüft werden.
Den Antrag beginnen
Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich für mein Kind [Name, Geburtsdatum] Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Bitte beraten Sie uns zum Verfahren und teilen Sie uns mit, welche Unterlagen Sie benötigen.“ Beschreiben Sie anschließend konkrete Schwierigkeiten bei Schule, Freundschaften und Alltag, ohne sie zu übertreiben.
Unterlagen zusammenstellen
Hilfreich können Schulberichte, bisherige Förderpläne, Arbeitsproben und vorhandene fachliche Befunde sein. Das Jugendamt erläutert, welche qualifizierte Stellungnahme nach Absatz 1a benötigt wird. Bewahren Sie Kopien und einen Nachweis des Antragseingangs auf.
Bei einer Ablehnung
Lesen Sie sofort die Rechtsbehelfsbelehrung und notieren Sie den Zugang. Welcher Rechtsbehelf möglich ist und welche Frist gilt, richtet sich nach dem Bescheid und dem anwendbaren Verfahren. Jugendhilferechtliche Streitigkeiten gehören grundsätzlich vor das Verwaltungsgericht. Holen Sie bei Unklarheiten rechtzeitig Beratung ein.
Nicht auf nachträgliche Zahlung vertrauen
Wer Hilfe selbst beschafft, kann Kosten nur unter besonderen Voraussetzungen ersetzt verlangen. Klären Sie die Finanzierung vor Vertragsabschluss; § 36a SGB VIII enthält hierfür zusätzliche Anforderungen.
Quellen
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Frage stellenJanas Antworten geben pädagogische Orientierung aus der lerntherapeutischen Arbeit. Sie ersetzen keine Diagnose und keine medizinische oder psychologische Beratung. Eine fundierte Abklärung leisten Fachstellen und Lerntherapeut:innen vor Ort.