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Anvido
Schulische Unterstützung

Der LRS-Erlass in Niedersachsen: Was wirklich drinsteht

LRS-Erlass Niedersachsen im Klartext: Nachteilsausgleich vor Notenschutz, kein Gutachten nötig – und was nicht ins Abschlusszeugnis kommt.

Anvido sitzt am Schreibtisch über einem aufgeschlagenen Dokument und schaut mit einer Lupe genau hin

Wenn in Niedersachsen über Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gesprochen wird, geht es immer um dasselbe Dokument: den Runderlass des Kultusministeriums „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen" vom 4. Oktober 2005.

Die meisten Eltern haben ihn nie gelesen. Verständlich – er ist in Verwaltungssprache geschrieben und über zwanzig Jahre alt. Aber er ist Ihr stärkstes Werkzeug im Schulgespräch, und er enthält mehrere Punkte, die Sie kennen sollten, weil sie in der Praxis regelmäßig anders gehandhabt werden, als sie dort stehen.

Dieser Artikel übersetzt den Erlass in Klartext: was Ihr Kind bekommen kann, wer entscheidet, was ausdrücklich nicht verlangt werden darf – und an welcher Stelle Sie höflich, aber bestimmt widersprechen dürfen.

Ein Erlass, der abgelaufen ist – und trotzdem gilt

Zuerst die Kuriosität, über die viele Familien stolpern: Die Gültigkeit des Erlasses vom 04.10.2005 (SVBl. 11/2005, S. 599) ist Ende 2012 formal ausgelaufen. Eine überarbeitete Fassung ist seither nicht veröffentlicht worden.

Das Kultusministerium hat dazu klargestellt: Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.

Für Sie heißt das zweierlei. Erstens: Er gilt, und Sie können sich vollumfänglich darauf berufen – ein „der ist doch abgelaufen" ist kein gültiges Gegenargument. Zweitens: Rechnen Sie damit, dass Sie in Ratgebern, Elternforen und gelegentlich auch in Schulen unterschiedliche Auskünfte hören. Wenn Sie den Erlass selbst zitieren können, sind Sie in diesen Gesprächen im Vorteil.

Der wichtigste Satz: Sie brauchen kein Gutachten

Das ist die Information, die Familien in Niedersachsen am häufigsten fehlt – und die am meisten Zeit und Geld spart.

Die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen setzt nach dem Erlass eine prozessbegleitende Beobachtung durch die Schule voraus. Normierte Tests können dabei einbezogen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang der Förderung entscheidet die Klassenkonferenz – auf Grundlage der Auswertung der Beobachtungen der Lehrkräfte.

Was dort nicht steht: dass Sie ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vorlegen müssen, um überhaupt Hilfe zu bekommen.

Im Gegenteil dreht der Erlass die übliche Erwartung sogar um: Vorliegende außerschulische Gutachten müssen durch eine prozessorientierte Feststellung der Schule ergänzt sowie pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden. Ein Privatgutachten ist also weder Eintrittskarte noch Selbstläufer – die schulische Beobachtung bleibt in jedem Fall nötig.

Wenn Ihnen also gesagt wird: „Ohne Diagnose können wir nichts machen", dann ist das für die schulische Förderung und den Nachteilsausgleich so nicht richtig. Eine formale Diagnostik brauchen Sie an anderer Stelle sehr wohl – etwa für eine vom Jugendamt finanzierte Lerntherapie nach § 35a SGB VIII; was die Begriffe in so einem Befund bedeuten, steht in Teilleistungsstörung – was heißt das?. Aber nicht, um in der Schule anzufangen.

Anvido steht in einer Heidelandschaft vor einem Wegweiser mit zwei Armen — erst der eine Weg, dann der andere

Freundliche Formulierung fürs Gespräch: „Der Erlass bindet die schulische Förderung nicht an ein ärztliches Gutachten – Grundlage sind die Beobachtungen der Lehrkräfte. Können wir auf dieser Basis in der Klassenkonferenz beginnen?"

Nachteilsausgleich kommt zuerst – das ist keine Meinung, das steht so drin

Hier liegt das Detail, das den größten praktischen Unterschied macht und das kaum eine Elternseite erwähnt.

Der Erlass unterscheidet zwei Instrumente – und legt eine klare Reihenfolge fest: Vorrangig vor einem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen.

Zuerst also die faireren Bedingungen, erst danach die andere Bewertung.

Als Nachteilsausgleich nennt der Erlass insbesondere:

  • Ausweitung der Arbeitszeit, zum Beispiel bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen
  • didaktische und technische Hilfsmittel (im Erlass beispielhaft: Zehnermaterial)
  • das Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung
  • das Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung

Ergänzend gilt: Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben hat die Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden. Wer für sein Kind ein Tablet, eine Vorlese- oder Diktierfunktion braucht, hat hier den passenden Anker.

Als Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen – umgangssprachlich Notenschutz – nennt der Erlass:

  • stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen
  • zeitweiliger Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung während der Förderphase
  • zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik

Beantragen kann das Abweichen die Fachlehrkraft für Deutsch oder Mathematik, gegebenenfalls auch für die Fremdsprachen. Entscheiden tut die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung – und die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.

Ein weiterer nützlicher Punkt für den Schulalltag: In den übrigen Fächern kann die Klassenkonferenz beschließen, die Rechtschreibleistungen zeitlich befristet nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Das ist der Hebel gegen Punktabzug für Orthografie im Sachunterricht, in Erdkunde oder Biologie.

Wichtig zur Dokumentation: Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung ausgewiesen sein. Bitten Sie darum, die Beschlüsse schriftlich bestätigt zu bekommen – das ist keine Zumutung, sondern entspricht genau dem, was der Erlass ohnehin verlangt.

Die Falle bei Rechenschwäche

Ein Punkt, der Familien am Gymnasium und in der Sekundarstufe regelmäßig überrascht:

Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist ein Abweichen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nach dem Erlass nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.

Ab Klasse 5 gibt es bei Dyskalkulie in Niedersachsen also keinen Notenschutz mehr. Was bleibt, ist der Nachteilsausgleich – und der bleibt uneingeschränkt möglich. Wer diesen Unterschied kennt, stellt den richtigen Antrag und erspart sich eine Ablehnung, die wie eine grundsätzliche Absage klingt, aber nur die falsche Maßnahme betraf.

Was im Zeugnis steht – und was ausdrücklich nicht

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken. Aber – und das ist der Punkt, der die Abwägung für viele Familien verändert:

nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen. Dort gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung.

Umgekehrt kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten – oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise des volljährigen Schülers – in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen werden. Sie entscheiden das, nicht die Schule.

Das ist eine echte Erleichterung gegenüber der Sorge, die viele Eltern umtreibt: Der Notenschutz der Klassen 3 bis 9 landet nicht automatisch im Abschlusszeugnis.

Zum Hintergrund der bundesweiten Debatte: Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. November 2023 (1 BvR 2577/15 u. a.) entschieden, dass eine fachlich diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und dass Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung einzelner Leistungen der Transparenz dienen und grundsätzlich geboten sind – dann aber diskriminierungsfrei für alle behinderungsbedingten Nichtbewertungen gelten müssen. Die niedersächsische Regelung für Abgangs- und Abschlusszeugnisse ist davon unberührt.

Die Schutzklausel: Rechtschreibung darf den Weg nicht verbauen

Einer der wirksamsten Sätze des Erlasses steht am Ende von Nummer 4.2. Bei Entscheidungen über abweichende Bewertung soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung

  • eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,
  • sie oder ihn vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen der Sekundarstufe I auszuschließen,
  • von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Schulformwechsel am Ende des vierten Schuljahrgangs abzusehen.

Wenn am Ende von Klasse 4 also „sicherheitshalber" von der Gymnasialempfehlung abgeraten wird und das Argument im Kern die Rechtschreibung ist, dann ist das der Absatz, auf den Sie sich beziehen. Ausführlich zu dieser Situation: LRS und Gymnasium.

Wann Ihr Kind besondere Förderung bekommen soll

Der Erlass wird bei der Frage, wann besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind, ungewöhnlich konkret – nach Jahrgängen gestaffelt:

  • Jahrgänge 1 und 2: wenn die grundlegenden Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb und den Erwerb der Grundrechenarten noch fehlen.
  • Jahrgänge 3 und 4: wenn die Leistungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen.
  • Jahrgänge 5 bis 10: in Einzelfällen, wenn besondere Schwierigkeiten bisher nicht behoben werden konnten.

Als besondere Fördermaßnahmen nennt der Erlass unter anderem das Training der phonologischen Bewusstheit als Voraussetzung für den Schriftspracherwerb, an den individuellen Lernstand angepasste Rechtschreibprogramme, Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs und handlungsorientierte Mathematikförderprogramme.

Zwei Dinge lassen sich daraus für das Elterngespräch ableiten. Erstens: In Klasse 1 zu fragen ist nicht zu früh – dieser Jahrgang wird ausdrücklich genannt. Mehr dazu in Legasthenie in der 1. Klasse erkennen. Zweitens: Drei Monate auffällige Leistungen in Klasse 3 oder 4 sind die im Erlass vorgesehene Schwelle – nicht „ein ganzes Schuljahr abwarten".

Und die Förderung endet nicht mit der Grundschule: Sie ist in der Sekundarstufe I und an den berufsbildenden Schulen im Rahmen der Berufsvorbereitung fortzusetzen, wenn die Schwierigkeiten vorher nicht behoben werden konnten.

Ihr Weg in fünf Schritten

  1. Beobachtungen sammeln. Zwei, drei Hefte, ein paar konkrete Beispiele, eine kurze Notiz, seit wann Sie was sehen. Konkretes schlägt Sorge.
  2. Gespräch mit der Klassenlehrkraft. Ziel ist nicht die Diagnose, sondern die Feststellung: Sieht die Schule dieselben Schwierigkeiten, und ist die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung entsprechend geführt?
  3. Klassenkonferenz anstoßen. Sie ist das entscheidende Gremium – für Förderung, für Nachteilsausgleich und für ein etwaiges Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen. Bitten Sie darum, dass das Thema dort behandelt wird, und fragen Sie nach dem Termin.
  4. Beschlüsse schriftlich bestätigen lassen und den Überprüfungstermin gleich mitvereinbaren – die Maßnahmen sind befristet und werden regelmäßig überprüft.
  5. Bei Bedarf Unterstützung dazuholen. Schulpsychologische Beratung, Beratungslehrkräfte und Mobile Dienste der Förderschulen sollen den diagnostischen Prozess der Schule in besonderen Fällen unterstützen; in Einzelfällen sind fachärztliche Untersuchungen zu empfehlen. Zuständig ist regional das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB).

Die konkreten Antragswege und Zuständigkeiten für Niedersachsen haben wir auf der Länderseite Nachteilsausgleich in Niedersachsen zusammengestellt. Wie Sie das Gespräch selbst vorbereiten, steht in Das Lehrergespräch bei LRS vorbereiten.

Wenn die Schule mauert

Das kommt vor, und meist nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis eines zwanzig Jahre alten Papiers.

Bleiben Sie sachlich und arbeiten Sie mit dem Text. Drei Sätze, die fast immer weiterhelfen:

  • „Der Erlass sieht Nachteilsausgleich vorrangig vor einem Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen vor. Können wir mit dem Nachteilsausgleich beginnen?"
  • „Die Entscheidung liegt laut Erlass bei der Klassenkonferenz. Wann tagt sie, und wie wird das Thema dort eingebracht?"
  • „Können wir den Beschluss und den Überprüfungstermin bitte schriftlich festhalten?"

Führt das nicht weiter, ist die nächste Ebene die Schulleitung, danach das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung. Halten Sie den Ton kooperativ, so lange es geht – Sie und die Lehrkräfte werden noch Jahre zusammenarbeiten müssen, und Ihr Kind trägt die Atmosphäre dieser Gespräche jeden Tag mit in die Klasse.

Häufige Fragen zum LRS-Erlass in Niedersachsen

Gilt der niedersächsische LRS-Erlass von 2005 überhaupt noch?

Ja. Seine Gültigkeit lief zwar Ende 2012 formal aus, aber nach Auskunft des Kultusministeriums ist er bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung weiter anzuwenden. Sie können sich im Schulgespräch uneingeschränkt darauf berufen.

Brauche ich in Niedersachsen eine Diagnose für den Nachteilsausgleich?

Für die schulische Förderung und den Nachteilsausgleich nicht. Grundlage ist die prozessbegleitende Beobachtung der Lehrkräfte, über die die Klassenkonferenz entscheidet; normierte Tests können einbezogen werden. Außerschulische Gutachten müssen sogar ausdrücklich durch die schulische Feststellung ergänzt werden. Für eine vom Jugendamt finanzierte Lerntherapie nach § 35a SGB VIII brauchen Sie dagegen eine fachliche Diagnostik.

Wer entscheidet über den Nachteilsausgleich?

Die Klassenkonferenz – sowohl über Notwendigkeit, Art und Umfang der Förderung als auch über Nachteilsausgleich und ein etwaiges Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen. Den Antrag auf abweichende Bewertung stellt in der Regel die Fachlehrkraft für Deutsch oder Mathematik, gegebenenfalls für die Fremdsprachen. Die Entscheidungen sind befristet und werden regelmäßig überprüft.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Ein reiner Nachteilsausgleich verändert den Bewertungsmaßstab nicht und wird deshalb in der Regel nicht vermerkt. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind dagegen in den Zeugnissen zu vermerken – ausdrücklich nicht in Abgangs- und Abschlusszeugnissen. Dort kann umgekehrt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auf besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen werden.

Gilt der Erlass auch bei Dyskalkulie?

Ja, er umfasst Schwierigkeiten im Rechnen ausdrücklich. Mit einer wichtigen Einschränkung: Ein Abweichen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ist für Rechenschwierigkeiten nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig. Ab Klasse 5 bleibt der Nachteilsausgleich, aber kein Notenschutz.

Kann mein Kind wegen der Rechtschreibung sitzenbleiben oder keine Gymnasialempfehlung bekommen?

Der Erlass sagt dazu klar: Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein dürfen bei sonst angemessener Gesamtleistung kein Grund sein, nicht zu versetzen, den Übergang an eine weiterführende Schule zu verwehren oder von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung abzusehen. Entscheidend ist die Formulierung „bei sonst angemessener Gesamtleistung" – die übrigen Bereiche müssen also tragen.

Wie lange gilt ein bewilligter Nachteilsausgleich?

Nicht dauerhaft. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz sind auf den jeweiligen Lernstand abgestimmt und werden regelmäßig überprüft; auch der Verzicht auf die Bewertung von Lese- und Rechtschreibleistungen ist ausdrücklich als zeitweilig während der Förderphase angelegt. Vereinbaren Sie den nächsten Überprüfungstermin am besten sofort mit.

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche, lerntherapeutische oder rechtliche Beratung und gibt den Stand August 2026 wieder. Anvido ist kein Medizinprodukt und stellt keine medizinische Diagnose. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums; Erlasse werden überarbeitet.